Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einsgewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
2.Ziffer 2entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oderentgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
3.Ziffer 3entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
1.Ziffer einsfür Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
2.Ziffer 2für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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