§ 20 BGzLV 2008 Oberbehörde

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 BGzLV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 BGzLV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 BGzLV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 BGzLV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 BGzLV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 BGzLV 2008
§ 21 BGzLV 2008