§ 20 BGzLV 2008 Oberbehörde

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.2013

Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten