Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101/1997, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1997,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Am 31. Oktober 2008 gemäß dem BGzLV 1997 geltende Luftverkehrsabkommen und Verwaltungsübereinkommen sowie gemäß dem BGzLV 1997 erteilte Bewilligungen bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Eingeschränkte Luftverkehrsrechte, die gemäß den Bestimmungen des BGzLV 1997 während des Zeitraumes zwischen dem 1. November 2003 und 31. Oktober 2008 von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich ausgeübt wurden, gelten als mit 1. November 2008 dem betreffenden Luftfahrtunternehmen gemäß § 15 vorbehaltlich eines möglichen Widerrufes oder einer möglichen neuerlichen Zuweisung gemäß § 16 unbefristet zugewiesen.Eingeschränkte Luftverkehrsrechte, die gemäß den Bestimmungen des BGzLV 1997 während des Zeitraumes zwischen dem 1. November 2003 und 31. Oktober 2008 von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich ausgeübt wurden, gelten als mit 1. November 2008 dem betreffenden Luftfahrtunternehmen gemäß Paragraph 15, vorbehaltlich eines möglichen Widerrufes oder einer möglichen neuerlichen Zuweisung gemäß Paragraph 16, unbefristet zugewiesen.
(5)Absatz 5,§ 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 20, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 BGzLV 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 BGzLV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 BGzLV 2008