§ 19 BGzLV 2008 Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Verordnung

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

  1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (§ 10),die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (Paragraph 10,),
  2. 2.Ziffer 2die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 12)die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (Paragraph 12,)
  3. 3.Ziffer 3die Erteilung der Flugplanbewilligungen (§ 13),die Erteilung der Flugplanbewilligungen (Paragraph 13,),
  4. 4.Ziffer 4die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (§ 14),die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (Paragraph 14,),
  5. 5.Ziffer 5das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (§§ 15, 16),das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (Paragraphen 15, 16,),
  6. 6.Ziffer 6die Beförderungstarife (§ 16) unddie Beförderungstarife (Paragraph 16,) und
  7. 7.Ziffer 7die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (§ 17)die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (Paragraph 17,)
festlegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Verordnung

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

  1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (§ 10),die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (Paragraph 10,),
  2. 2.Ziffer 2die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 12)die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (Paragraph 12,)
  3. 3.Ziffer 3die Erteilung der Flugplanbewilligungen (§ 13),die Erteilung der Flugplanbewilligungen (Paragraph 13,),
  4. 4.Ziffer 4die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (§ 14),die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (Paragraph 14,),
  5. 5.Ziffer 5das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (§§ 15, 16),das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (Paragraphen 15, 16,),
  6. 6.Ziffer 6die Beförderungstarife (§ 16) unddie Beförderungstarife (Paragraph 16,) und
  7. 7.Ziffer 7die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (§ 17)die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (Paragraph 17,)
festlegen.

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