§ 4 DAV-BMJ

Dienstausweise im Justizressort

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen. Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen. Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.

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