§ 16 IEFG Dienstnehmerbegriff

IEF-Service-GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.

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