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Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden.
Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden.