§ 5 BVQA-V In-Kraft-Treten

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2006, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.Die Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2010, ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2011, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2013, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer eins, sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2013, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 4, § 2 und § 4 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. § 3 samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 und Paragraph 4, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. Paragraph 3, samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 13.12.2013 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2006, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.Die Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2010, ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2011, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2013, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer eins, sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2013, sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 4, § 2 und § 4 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. § 3 samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 und Paragraph 4, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. Paragraph 3, samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

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