§ 2 BVQA-V Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die Quartalsausweise haben für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten: Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß Paragraph 30, BMSVG zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsAngaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1.Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in Verbindung mit Paragraph 20, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1.
  2. 2.Ziffer 2Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.
  3. 3.Ziffer 3Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7.Angaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7.
  4. 1.Ziffer einsAngaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1,
  5. 2.Ziffer 2Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und
  6. 3.Ziffer 3Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß der Anlage 3.Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, oder Alternativen Investmentfonds gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a, BMSVG gemäß der Anlage 3.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 13.12.2013 bis 31.12.2021

Die Quartalsausweise haben für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten: Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß Paragraph 30, BMSVG zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsAngaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1.Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in Verbindung mit Paragraph 20, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1.
  2. 2.Ziffer 2Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.
  3. 3.Ziffer 3Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7.Angaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7.
  4. 1.Ziffer einsAngaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1,
  5. 2.Ziffer 2Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und
  6. 3.Ziffer 3Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß der Anlage 3.Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, oder Alternativen Investmentfonds gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a, BMSVG gemäß der Anlage 3.

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