§ 4 MLFGV 2008 Lichter

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Abs. 1 weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.Ist eine Anbringung von Lichtern nach Absatz eins, auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Absatz eins, weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.Während eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Auf Fallschirme ist Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.Auf Fallschirme ist Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Abs. 1 weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.Ist eine Anbringung von Lichtern nach Absatz eins, auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Absatz eins, weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.Während eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Auf Fallschirme ist Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.Auf Fallschirme ist Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.

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