§ 9 MLFGV 2008 Nachprüfungen

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nachprüfungen sind periodisch oder im Anlassfall durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Prüfberichte über Nachprüfungen haben insbesondere zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsFeststellungen, inwieweit die Vorgaben für den Betrieb, die Materialerhaltungsmaßnahmen und Modifikationen eingehalten wurden,
    2. 2.Ziffer 2Feststellungen, ob die Funktion und das Betriebsverhalten des in Betracht kommenden Militärluftfahrzeuges für den Erhalt der Lufttüchtigkeit ausreichen und
    3. 3.Ziffer 3einen Befundbericht und erforderlichenfalls eine Beanstandungsliste, in der alle festgestellten und behobenen oder zur Behebung vorgetragenen Mängel verzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Nach positivem Abschluss der Nachprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Prüfbericht zu bestätigen und in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder im Fallschirmprüfschein zu vermerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nachprüfungen sind periodisch oder im Anlassfall durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Prüfberichte über Nachprüfungen haben insbesondere zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsFeststellungen, inwieweit die Vorgaben für den Betrieb, die Materialerhaltungsmaßnahmen und Modifikationen eingehalten wurden,
    2. 2.Ziffer 2Feststellungen, ob die Funktion und das Betriebsverhalten des in Betracht kommenden Militärluftfahrzeuges für den Erhalt der Lufttüchtigkeit ausreichen und
    3. 3.Ziffer 3einen Befundbericht und erforderlichenfalls eine Beanstandungsliste, in der alle festgestellten und behobenen oder zur Behebung vorgetragenen Mängel verzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Nach positivem Abschluss der Nachprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Prüfbericht zu bestätigen und in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder im Fallschirmprüfschein zu vermerken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten