§ 2 GWB Grundqualifikation

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2008 bis 31.12.9999
Prüfung über die Grundqualifikation
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß Paragraph 11, angerechnet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2008 bis 31.12.9999
Prüfung über die Grundqualifikation
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß Paragraph 11, angerechnet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.

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