Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Prüfung über die Grundqualifikation
(1)Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß Paragraph 11, angerechnet wird.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.
In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 GWB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 GWB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 GWB