§ 6 GWB (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer), Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr - JUSLINE Österreich
§ 6 GWB Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr
GWB - Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.
In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
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