§ 6 GWB Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

GWB - Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.

In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
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