Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
In Kraft seit 10.12.2021 bis 31.12.9999
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