§ 9 GWB Wiederholung

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2021 bis 31.12.9999

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Stand vor dem 09.12.2021

In Kraft vom 03.05.2008 bis 09.12.2021

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten