§ 2 GWB Grundqualifikation
Prüfung über die Grundqualifikation
- (1)Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß Paragraph 11, angerechnet wird.
- (2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.
§ 3 GWB Prüfungstermin
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes verlautbart werden.
§ 4 GWB Anmeldung zur Prüfung
- (1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.
- (2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsUrkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;
- 2.Ziffer 2zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;
- 3.Ziffer 3die für eine allfällige Anrechnung gemäß § 11 erforderlichen Unterlagen;die für eine allfällige Anrechnung gemäß Paragraph 11, erforderlichen Unterlagen;
- 4.Ziffer 4die für eine allfällige Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unddie für eine allfällige Ermäßigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Unterlagen und
- 5.Ziffer 5
- a)Litera abei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;
- b)Litera bbei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.
§ 5 GWB Verständigung vom Prüfungstermin
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
- 1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung,
- 2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,die Sachgebiete, die gemäß Paragraph 11, angerechnet werden,
- 3.Ziffer 3Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
- 4.Ziffer 4die Höhe der Prüfungsgebühr
bekannt zu geben.
§ 7 GWB Prüfungsvorgang
- (1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen:
- 1.Ziffer einsMultiple-Choice-Fragen,
- 2.Ziffer 2einer Erörterung von Praxissituationen und
- 3.Ziffer 3einem mündlichen Prüfungsteil, der mindestens die Punkte 1.d bis f, 3.b und c sowie 3.e der Sachgebiete der Anlage 1 umfasst. Dieser Teil hat mindestens 30 Minuten zu dauern.
- (2)Absatz 2,Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in der angestrebten Fahrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
- (3)Absatz 3,Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß § 7 Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 7, Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.
§ 8 GWB Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
- (1)Absatz eins,Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
§ 9 GWB Wiederholung
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
§ 10 GWB Prüfungsgebühr
- (1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 330 Euro zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes bekannt zu machen.
- (2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
- (3)Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.
- (4)Absatz 4,Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
- 1.Ziffer einsspätestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilt, vom Prüfungstermin zurückzutreten, oder
- 2.Ziffer 2nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Die Tage des Postlaufes sind nicht einzuberechnen. - (5)Absatz 5,Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Abs. 4 Z 1) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Abs. 4 Z 2) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Absatz 4, Ziffer eins,) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Absatz 4, Ziffer 2,) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.
- (6)Absatz 6,Werden Teilprüfungen gemäß § 11 anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.Werden Teilprüfungen gemäß Paragraph 11, anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Die restlichen neun Zehntel sind um folgende Prozentsätze zu kürzen:
10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins
10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2
40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3
40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3
§ 11 GWB Anrechnung
- (1)Absatz eins,Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
2.a und c der Anlage 1.
- (2)Absatz 2,Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 BZGÜ-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BZGÜ-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
2.a und b der Anlage 1.
- (3)Absatz 3,Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, folgende Sachgebiete der Prüfung:
1.a bis d, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1.
Die praktische Fahrprüfung ist jedoch vollständig abzulegen. - (4)Absatz 4,Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Güterbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr. Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Personenbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr.Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Güterbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr. Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Personenbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr.
- (5)Absatz 5,Die gemäß § 11 Abs. 4a Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß § 7 Abs. 3.Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
§ 13 GWB Ermächtigung von Ausbildungsstätten
- (1)Absatz eins,Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 5), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Absatz 5,), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
- (2)Absatz 2,Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.Ziffer einsein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
- 2.Ziffer 2Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 5 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Absatz 5, erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
- 3.Ziffer 3Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
- 4.Ziffer 4voraussichtliche Kursgröße und
- 5.Ziffer 5die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.
- 6.Ziffer 6Im Falle des beabsichtigten Einsatzes von E-Learning eine Darstellung der Inhalte, die mit E-Learning vermittelt werden sollen und wie eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und Kontrolle gewährleistet wird.
- 7.Ziffer 7Soll die praktische Ausbildung durch Simulatoren ergänzt werden, eine Darstellung der praktischen Übungen, die mit Simulatoren durchgeführt werden sollen.
- (3)Absatz 3,Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13a unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13 a, unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.
- (4)Absatz 4,Eine Änderung des Ausbildungsprogramms ist erst nach Genehmigung durch die Behörde zulässig.
- (5)Absatz 5,Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:
- 1.Ziffer einsVortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.Ziffer 2Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung;Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 116, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.Ziffer 3Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967 oderFahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 117, KFG 1967 oder
- 4.Ziffer 4Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.
Die Ausbilder müssen den neuesten Stand der Vorschriften und Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung kennen sowie didaktische und pädagogische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen. - (6)Absatz 6,Weiterbildungen in nicht regelmäßig genutzten Unterrichtsorten (Außenkurse) sind unter Beifügung von Angaben zum geplanten Unterrichtsort dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Die Behörde kann die Durchführung des Außenkurses innerhalb einer Woche nach Anzeige unter Angabe von Gründen untersagen.
§ 13a GWB
Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
- 1.Ziffer einsdie Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;die Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
- 2.Ziffer 2die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;die zeitlichen Vorgaben in Paragraph 12, Absatz 3, eingehalten werden;
- 3.Ziffer 3nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
- 4.Ziffer 4Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, durchgeführt werden;
- 5.Ziffer 5die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;die Kursgröße gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht überschritten wird;
- 6.Ziffer 6jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
- 7.Ziffer 7jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.jede Abweichung von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.
§ 14 GWB Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fahrerqualifizierungsnachweis
- (1)Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn
- 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
- 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
- (2)Absatz 2,Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wennFür Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.1.2004 Seite 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
- 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
- 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
- (3)Absatz 3,Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wennFür Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Absatz 2, sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn
- 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
- 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
§ 14a GWB Bestellsystem
- (1)Absatz eins,Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Absatz 2, im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.
- (2)Absatz 2,Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, so hat sie die in Abs. 3 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens zwölf Wochen nach der Versendung des Ausweises zu löschen.Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, so hat sie die in Absatz 3, genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens zwölf Wochen nach der Versendung des Ausweises zu löschen.
- (3)Absatz 3,Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung tätig:Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung tätig:
- 1.Ziffer einsNachname,
- 2.Ziffer 2Vorname(n),
- 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.Ziffer 4Anrede,
- 5.Ziffer 5Adresse des Unternehmens, bei dem der Lenker beschäftigt ist,
- 6.Ziffer 6Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
- 7.Ziffer 7Unterschrift in gescannter Form,
- 8.Ziffer 8Führerscheinnummer,
- 9.Ziffer 9Seriennummer des Nachweises,
- 10.Ziffer 10Ausstellungsdatum,
- 11.Ziffer 11Ablaufdatum,
- 12.Ziffer 12Bezeichnung der Behörde, die den Nachweis ausstellt,
- 13.Ziffer 13Fahrzeugklassen, für die der Lenker die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt.
§ 14b GWB Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.
- (2)Absatz 2,Ausbildungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2021 entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.Ausbildungsprogramme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.
§ 15 GWB Bezugnahme auf Richtlinien und Verweisungen
- (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 10.09.2003 Seite 4, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1243, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 241, in österreichisches Recht umgesetzt.
- (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, Amtsblatt Nummer L 112 vom 02.05.2018 Seite 29, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 16 GWB Inkrafttreten
Die §§ 3, 4 Abs. 1, 5, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12, 13, 13a, 14 Abs. 1 und 2, 14b, 15 und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage 4 außer Kraft. Die §§ 14 Abs. 3 und 14a treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die Paragraphen 3, 4, Absatz eins, 5, 9, 10, Absatz eins, 11, Absatz 3 und 4, 12, 13, 13 a, 14 Absatz eins und 2, 14 b, 15 und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage 4 außer Kraft. Die Paragraphen 14, Absatz 3 und 14 a treten mit 1. April 2022 in Kraft.
Anlage