§ 15 GWB Bezugnahme auf Richtlinien und Verweisungen

GWB - Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 10.09.2003 Seite 4, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1243, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 241, in österreichisches Recht umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, Amtsblatt Nummer L 112 vom 02.05.2018 Seite 29, in österreichisches Recht umgesetzt.
In Kraft seit 10.12.2021 bis 31.12.9999
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