§ 13 GWB Ermächtigung von Ausbildungsstätten

GWB - Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 5), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Absatz 5,), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
  2. (2)Absatz 2,Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 5 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Absatz 5, erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
    4. 4.Ziffer 4voraussichtliche Kursgröße und
    5. 5.Ziffer 5die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.
    6. 6.Ziffer 6Im Falle des beabsichtigten Einsatzes von E-Learning eine Darstellung der Inhalte, die mit E-Learning vermittelt werden sollen und wie eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und Kontrolle gewährleistet wird.
    7. 7.Ziffer 7Soll die praktische Ausbildung durch Simulatoren ergänzt werden, eine Darstellung der praktischen Übungen, die mit Simulatoren durchgeführt werden sollen.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13a unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13 a, unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Änderung des Ausbildungsprogramms ist erst nach Genehmigung durch die Behörde zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsVortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. 2.Ziffer 2Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung;Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 116, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. 3.Ziffer 3Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967 oderFahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 117, KFG 1967 oder
    4. 4.Ziffer 4Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.
    Die Ausbilder müssen den neuesten Stand der Vorschriften und Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung kennen sowie didaktische und pädagogische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.
  6. (6)Absatz 6,Weiterbildungen in nicht regelmäßig genutzten Unterrichtsorten (Außenkurse) sind unter Beifügung von Angaben zum geplanten Unterrichtsort dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Die Behörde kann die Durchführung des Außenkurses innerhalb einer Woche nach Anzeige unter Angabe von Gründen untersagen.
In Kraft seit 10.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 GWB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 GWB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 GWB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 GWB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 GWB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 GWB
§ 13a GWB