Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung,
2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,die Sachgebiete, die gemäß Paragraph 11, angerechnet werden,
3.Ziffer 3Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
4.Ziffer 4die Höhe der Prüfungsgebühr
bekannt zu geben.
In Kraft seit 10.12.2021 bis 31.12.9999
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