§ 5 GWB Verständigung vom Prüfungstermin

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2021 bis 31.12.9999

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens dreizwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

  1. 1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung,
  2. 2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,die Sachgebiete, die gemäß Paragraph 11, angerechnet werden,
  3. 3.Ziffer 3Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der Prüfungsgebühr
bekannt zu geben.

Stand vor dem 09.12.2021

In Kraft vom 03.05.2008 bis 09.12.2021

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens dreizwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

  1. 1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung,
  2. 2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,die Sachgebiete, die gemäß Paragraph 11, angerechnet werden,
  3. 3.Ziffer 3Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der Prüfungsgebühr
bekannt zu geben.

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