Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 GWB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GWB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 GWB