Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
1.Ziffer einsdie Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;die Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
2.Ziffer 2die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;die zeitlichen Vorgaben in Paragraph 12, Absatz 3, eingehalten werden;
3.Ziffer 3nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
4.Ziffer 4Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, durchgeführt werden;
5.Ziffer 5die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;die Kursgröße gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht überschritten wird;
6.Ziffer 6jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
7.Ziffer 7jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.jede Abweichung von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.
In Kraft seit 10.12.2021 bis 31.12.9999
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