§ 1 BGzLV 2008 Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:

  1. 1.Ziffer einsvon und nach Drittstaaten und
  2. 2.Ziffer 2innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:

  1. 1.Ziffer einsvon und nach Drittstaaten und
  2. 2.Ziffer 2innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.

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