§ 6 IEFG Geschäftsführung

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten