§ 13 BGzLV 2008 Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten FlugplänenLuftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den Paragraphen 15, 16, oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- bzw. Frachtkapazitäten,
    2. 2.Ziffer 2im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 1, entsprechenden Versicherungen,im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, Amtsblatt Nummer L 138 vom 30.04.2004 Seite 1, entsprechenden Versicherungen,
    3. 3.Ziffer 3im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) dartun, undim Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (Paragraph 11, Absatz 2,) dartun, und
    4. 4.Ziffer 4für Flugpläne ab der Winterflugplanperiode 2009/2010 für vom Emissionszertifikategesetz – EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, in der jeweils geltenden geltenden Fassung, erfasste Luftfahrzeugbetreiber das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 EZGfür Flugpläne ab der Winterflugplanperiode 2009 aus 2010, für vom Emissionszertifikategesetz – EZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, in der jeweils geltenden geltenden Fassung, erfasste Luftfahrzeugbetreiber das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, EZG

enthalten.

  1. (1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten FlugplänenLuftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatzbeziehungsweise Frachtkapazitäten,
    2. 2.Ziffer 2im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004, S.1, entsprechenden Versicherungen undim Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004, S.1, entsprechenden Versicherungen und
    3. 3.Ziffer 3im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) nachweisen, enthalten.im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (Paragraph 11, Absatz 2,) nachweisen, enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Absatz eins, genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Flugplanbewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Luftverkehrsabkommens und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Luftverkehrsrechte vorliegen und keine öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse entgegenstehen.

Flugplanbewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist. Die Flugplanbewilligung ist jedoch jedenfalls mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen. Weiters ist die Flugplanbewilligung jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass die Aufnahme des Betriebes innerhalb von vier Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muss und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht.

  1. (4)Absatz 4,Unbeschadet des Abs. 3 sind Flugplanbewilligungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nur zu erteilen, wenn sie die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 erfüllen und gegebenenfalls entsprechende eingeschränkte Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesen worden sind.Unbeschadet des Absatz 3, sind Flugplanbewilligungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nur zu erteilen, wenn sie die Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erfüllen und gegebenenfalls entsprechende eingeschränkte Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16, oder 23 zugewiesen worden sind.
  2. (5)Absatz 5,Flugplanbewilligungen sind zu widerrufen, wenn:
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. 2.Ziffer 2das Luftfahrtunternehmen gegen in der Flugplanbewilligung erteilte Auflagen verstößt.
  3. (6)Absatz 6,Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Abs. 1 bis 5 sind anzuwenden.Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Absatz eins bis 5 sind anzuwenden.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.11.2008 bis 18.08.2009
  1. (1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten FlugplänenLuftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den Paragraphen 15, 16, oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- bzw. Frachtkapazitäten,
    2. 2.Ziffer 2im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 1, entsprechenden Versicherungen,im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, Amtsblatt Nummer L 138 vom 30.04.2004 Seite 1, entsprechenden Versicherungen,
    3. 3.Ziffer 3im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) dartun, undim Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (Paragraph 11, Absatz 2,) dartun, und
    4. 4.Ziffer 4für Flugpläne ab der Winterflugplanperiode 2009/2010 für vom Emissionszertifikategesetz – EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, in der jeweils geltenden geltenden Fassung, erfasste Luftfahrzeugbetreiber das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 EZGfür Flugpläne ab der Winterflugplanperiode 2009 aus 2010, für vom Emissionszertifikategesetz – EZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, in der jeweils geltenden geltenden Fassung, erfasste Luftfahrzeugbetreiber das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, EZG

enthalten.

  1. (1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten FlugplänenLuftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatzbeziehungsweise Frachtkapazitäten,
    2. 2.Ziffer 2im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004, S.1, entsprechenden Versicherungen undim Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004, S.1, entsprechenden Versicherungen und
    3. 3.Ziffer 3im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) nachweisen, enthalten.im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (Paragraph 11, Absatz 2,) nachweisen, enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Absatz eins, genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Flugplanbewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Luftverkehrsabkommens und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Luftverkehrsrechte vorliegen und keine öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse entgegenstehen.

Flugplanbewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist. Die Flugplanbewilligung ist jedoch jedenfalls mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen. Weiters ist die Flugplanbewilligung jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass die Aufnahme des Betriebes innerhalb von vier Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muss und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht.

  1. (4)Absatz 4,Unbeschadet des Abs. 3 sind Flugplanbewilligungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nur zu erteilen, wenn sie die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 erfüllen und gegebenenfalls entsprechende eingeschränkte Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesen worden sind.Unbeschadet des Absatz 3, sind Flugplanbewilligungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nur zu erteilen, wenn sie die Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erfüllen und gegebenenfalls entsprechende eingeschränkte Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16, oder 23 zugewiesen worden sind.
  2. (5)Absatz 5,Flugplanbewilligungen sind zu widerrufen, wenn:
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. 2.Ziffer 2das Luftfahrtunternehmen gegen in der Flugplanbewilligung erteilte Auflagen verstößt.
  3. (6)Absatz 6,Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Abs. 1 bis 5 sind anzuwenden.Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Absatz eins bis 5 sind anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten