§ 9 IEFG Gründung

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Gesellschaft entsteht abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß Paragraph 4, GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die erste Geschäftsführung hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
  4. (4)Absatz 4,Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 5 des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 12, Absatz 5, des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.
  5. (5)Absatz 5,Geschäftsjahr der Gesellschaft ist jeweils das Kalenderjahr.
  6. (6)Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Gesellschaft entsteht abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß Paragraph 4, GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die erste Geschäftsführung hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
  4. (4)Absatz 4,Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 5 des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 12, Absatz 5, des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.
  5. (5)Absatz 5,Geschäftsjahr der Gesellschaft ist jeweils das Kalenderjahr.
  6. (6)Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten