§ 6 BGzLV 2008 Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

  1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
  2. 2.Ziffer 2das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder
  3. 3.Ziffer 3nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das vom anderen Vertragstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder
  4. 4.Ziffer 4nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 vorliegen.nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, vorliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

  1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
  2. 2.Ziffer 2das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder
  3. 3.Ziffer 3nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das vom anderen Vertragstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder
  4. 4.Ziffer 4nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 vorliegen.nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, vorliegen.

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