§ 5 BGzLV 2008 Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:

  1. 1.Ziffer einsder Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
  2. 2.Ziffer 2der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
  3. 3.Ziffer 3den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:

  1. 1.Ziffer einsder Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
  2. 2.Ziffer 2der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
  3. 3.Ziffer 3den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.

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