§ 5 TT-AusbVO Anrechnungen

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des Paragraph 2 und des Paragraph 4, Absatz eins,, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsPersonen mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2Personen mit erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums Nutztierwissenschaften oder des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine nicht in Z 1 oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erworben wurden.Personen, die eine nicht in Ziffer eins, oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erworben wurden.
  2. (2)Absatz 2,Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Absatz eins, gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.Die in Absatz eins, genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des Paragraph 2 und des Paragraph 4, Absatz eins,, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsPersonen mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2Personen mit erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums Nutztierwissenschaften oder des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine nicht in Z 1 oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erworben wurden.Personen, die eine nicht in Ziffer eins, oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erworben wurden.
  2. (2)Absatz 2,Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Absatz eins, gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.Die in Absatz eins, genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

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