§ 12 MLFGV 2008 Sonderbestimmungen

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Erprobungs- und Prüfflüge
  1. (1)Absatz eins,Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern
    1. 1.Ziffer einsfestgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
    2. 2.Ziffer 2ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach § 7 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, festgelegt wurde undein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach Paragraph 7, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, festgelegt wurde und
    3. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.
    Bei der Anordnung von Erprobungsflügen sind das zu erprobende Militärluftfahrzeug oder das zu erprobende militärische Luftfahrtgerät genau zu bezeichnen und der Zweck der Erprobung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen von Stück- und Nachprüfungen können Prüfflüge durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach § 5 Abs. 1. Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach Paragraph 5, Absatz eins, Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei Erprobungs- und Prüfflügen sind die zur Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von § 2 Abs. 3 abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von Paragraph 2, Absatz 3, abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Erprobungs- und Prüfflüge
  1. (1)Absatz eins,Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern
    1. 1.Ziffer einsfestgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
    2. 2.Ziffer 2ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach § 7 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, festgelegt wurde undein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach Paragraph 7, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, festgelegt wurde und
    3. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.
    Bei der Anordnung von Erprobungsflügen sind das zu erprobende Militärluftfahrzeug oder das zu erprobende militärische Luftfahrtgerät genau zu bezeichnen und der Zweck der Erprobung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen von Stück- und Nachprüfungen können Prüfflüge durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach § 5 Abs. 1. Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach Paragraph 5, Absatz eins, Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei Erprobungs- und Prüfflügen sind die zur Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von § 2 Abs. 3 abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von Paragraph 2, Absatz 3, abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.

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