§ 29 IEFG

IEF-Service-GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 29.07.2027
  1. (1)Absatz eins,Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 29.07.2027
  1. (1)Absatz eins,Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

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