§ 18 IEFG Amts- und Organhaftung

IEF-Service-GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, 6, Absatz 2, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
  3. (3)Absatz 3,Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Gesellschaft gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. (4)Absatz 4,Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. (5)Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, 6, Absatz 2, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
  3. (3)Absatz 3,Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Gesellschaft gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. (4)Absatz 4,Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. (5)Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

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