§ 17 BGzLV 2008 Beförderungstarife

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, zur Bewilligung vorzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15-17 zu erstellen.Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24.8.1992, Seite 15-17 zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.Die Bewilligung nach Absatz eins, gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, zur Bewilligung vorzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15-17 zu erstellen.Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24.8.1992, Seite 15-17 zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.Die Bewilligung nach Absatz eins, gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.

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