§ 5 DAV-BMJ

Dienstausweise im Justizressort

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  3. (2)Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.
  4. (3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
  5. (4)Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Stand vor dem 22.11.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 22.11.2024
  1. (1)Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  3. (2)Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.
  4. (3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
  5. (4)Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

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