§ 2 BGzLV 2008 Begriffsbestimmungen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsLuftverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,
  2. 2.Ziffer 2Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,
  3. 3.Ziffer 3Bedarfsflugverkehr: jede andere gewerbliche Beförderung,
  4. 4.Ziffer 4Flugplan: Angebot eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,
  5. 5.Ziffer 5Sommerflugplanperiode: jener Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres beginnend am letzten Sonntag im März und endend mit dem letzten Samstag im Oktober,
  6. 6.Ziffer 6Winterflugplanperiode: jener Zeitraum beginnend am letzten Sonntag im Oktober eines Kalenderjahres und endend mit dem letzten Samstag im März des darauf folgenden Kalenderjahres,
  7. 7.Ziffer 7Flugplanperiode: Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode,
  8. 8.Ziffer 8Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
  9. 9.Ziffer 9Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerblichen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden,
  10. 10.Ziffer 10Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 1-7, erteilt wurde undLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24. August 1992, Seite 1-7, erteilt wurde und
  11. 11.Ziffer 11Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich: ein Luftfahrtunternehmen, dem eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und das eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen in Österreich ausübt, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Niederlassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsLuftverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,
  2. 2.Ziffer 2Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,
  3. 3.Ziffer 3Bedarfsflugverkehr: jede andere gewerbliche Beförderung,
  4. 4.Ziffer 4Flugplan: Angebot eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,
  5. 5.Ziffer 5Sommerflugplanperiode: jener Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres beginnend am letzten Sonntag im März und endend mit dem letzten Samstag im Oktober,
  6. 6.Ziffer 6Winterflugplanperiode: jener Zeitraum beginnend am letzten Sonntag im Oktober eines Kalenderjahres und endend mit dem letzten Samstag im März des darauf folgenden Kalenderjahres,
  7. 7.Ziffer 7Flugplanperiode: Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode,
  8. 8.Ziffer 8Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
  9. 9.Ziffer 9Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerblichen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden,
  10. 10.Ziffer 10Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 1-7, erteilt wurde undLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24. August 1992, Seite 1-7, erteilt wurde und
  11. 11.Ziffer 11Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich: ein Luftfahrtunternehmen, dem eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und das eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen in Österreich ausübt, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Niederlassung.

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