§ 33 IEFG

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 29.07.2027

§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 29.07.2027

§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

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