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§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.