§ 14 GWB Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
Fahrerqualifizierungsnachweis
  1. (1)Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wennFür Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.1.2004 Seite 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
    (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2022 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.4.2022 in Kraft)

  3. (3)Absatz 3,Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wennFür Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Absatz 2, sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 10.12.2021 bis 31.03.2022
Fahrerqualifizierungsnachweis
  1. (1)Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wennFür Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.1.2004 Seite 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
    (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2022 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.4.2022 in Kraft)

  3. (3)Absatz 3,Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wennFür Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Absatz 2, sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.

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