§ 24 IEFG Interessenvertretung der Dienstnehmer

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.
  2. (2)Absatz 2,Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (Paragraph 9, Absatz eins,) aufnehmen kann.
  3. (3)Absatz 3,Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.
  2. (2)Absatz 2,Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (Paragraph 9, Absatz eins,) aufnehmen kann.
  3. (3)Absatz 3,Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten