§ 24 BGzLV 2008 Vollziehung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.

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