§ 21 BGzLV 2008 Strafbestimmung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsgewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oderentgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
    1. 1.Ziffer einsfür Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
    2. 2.Ziffer 2für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsgewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oderentgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
    1. 1.Ziffer einsfür Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
    2. 2.Ziffer 2für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.

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