Art. 52 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Zweiter Teil

Materielles Patentrecht

Kapitel IKapitel römisch eins

Patentierbarkeit

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen

  1. (1)Absatz eins,Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
    1. a)Litera aEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. b)Litera bästhetische Formschöpfungen;
    3. c)Litera cPläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. d)Litera ddie Wiedergabe von Informationen.
  3. (3)Absatz 3,Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
  4. (4)Absatz 4,Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Zweiter Teil

Materielles Patentrecht

Kapitel IKapitel römisch eins

Patentierbarkeit

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen

  1. (1)Absatz eins,Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
    1. a)Litera aEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. b)Litera bästhetische Formschöpfungen;
    3. c)Litera cPläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. d)Litera ddie Wiedergabe von Informationen.
  3. (3)Absatz 3,Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
  4. (4)Absatz 4,Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

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