§ 5 TSch-VeranstV Dauer der Veranstaltung, An – und Auslieferung

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern.
  2. (2)Absatz 2,Für die Bewertung (Prämierung ohne Publikumsteilnahme) darf bei einer Meldezahl bis 800 Kaninchen, Meerschweinchen, Hausgeflügel oder Haustauben zusätzlich höchstens ein Tag vorgesehen werden; bei Schauen mit über 800 gemeldeten Tieren darf ein zweiter Prämierungstag vorgesehen werden. Bei anderen Vögeln als Hausgeflügel oder Haustauben ist ab 1000 Tieren ein zweiter Prämierungstag zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlieferung der für die Prämierung vorgesehenen Tiere in die Ausstellungsörtlichkeit darf frühestens ab 15.00 Uhr des dem Prämierungstag vorangehenden Tages erfolgen. Ein früherer Einbringungstermin bedarf der Zustimmung der Behörde.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlieferung für Rahmen- oder Repräsentationsschauen kann auch am Vorabend des Ausstellungstages oder direkt am Ausstellungstag erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Vögel, die nicht für die Prämierung bzw. Rahmen- oder Repräsentationsschauen, sondern ausschließlich für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, dürfen frühestens am ersten Ausstellungstag in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Anlieferungszeiten sind vom Veranstalter festzulegen und der Behörde rechtzeitig bekannt zu geben.
  7. (7)Absatz 7,Die Auslieferung der Tiere hat spätestens am Nachmittag des letzten Ausstellungstages zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern.
  2. (2)Absatz 2,Für die Bewertung (Prämierung ohne Publikumsteilnahme) darf bei einer Meldezahl bis 800 Kaninchen, Meerschweinchen, Hausgeflügel oder Haustauben zusätzlich höchstens ein Tag vorgesehen werden; bei Schauen mit über 800 gemeldeten Tieren darf ein zweiter Prämierungstag vorgesehen werden. Bei anderen Vögeln als Hausgeflügel oder Haustauben ist ab 1000 Tieren ein zweiter Prämierungstag zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlieferung der für die Prämierung vorgesehenen Tiere in die Ausstellungsörtlichkeit darf frühestens ab 15.00 Uhr des dem Prämierungstag vorangehenden Tages erfolgen. Ein früherer Einbringungstermin bedarf der Zustimmung der Behörde.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlieferung für Rahmen- oder Repräsentationsschauen kann auch am Vorabend des Ausstellungstages oder direkt am Ausstellungstag erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Vögel, die nicht für die Prämierung bzw. Rahmen- oder Repräsentationsschauen, sondern ausschließlich für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, dürfen frühestens am ersten Ausstellungstag in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Anlieferungszeiten sind vom Veranstalter festzulegen und der Behörde rechtzeitig bekannt zu geben.
  7. (7)Absatz 7,Die Auslieferung der Tiere hat spätestens am Nachmittag des letzten Ausstellungstages zu erfolgen.

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