Art. 99 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Fünfter Teil

Einspruchsverfahren

Artikel 99

Einspruch

  1. (1)Absatz eins,Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelangt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.
  4. (4)Absatz 4,Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
  5. (5)Absatz 5,Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Fünfter Teil

Einspruchsverfahren

Artikel 99

Einspruch

  1. (1)Absatz eins,Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelangt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.
  4. (4)Absatz 4,Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
  5. (5)Absatz 5,Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.

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