Art. 4 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 4

Europäische Patentorganisation

  1. (1)Absatz eins,Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Organisation sind:
    1. a)Litera adas Europäische Patentamt;
    2. b)Litera bder Verwaltungsrat.
  3. (3)Absatz 3,Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 31.12.2007
Artikel 4

Europäische Patentorganisation

  1. (1)Absatz eins,Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Organisation sind:
    1. a)Litera adas Europäische Patentamt;
    2. b)Litera bder Verwaltungsrat.
  3. (3)Absatz 3,Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten