§ 2 HStBV-HAUP Einhebung des Studienbeitrages

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,DieSofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitragesdem Studierendenbeitrag und eineseinem allfälligen SonderbeitragesSonderbeitrag gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.DieSofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitragesdem Studierendenbeitrag und eineseinem allfälligen SonderbeitragesSonderbeitrag gemäß Paragraph 29, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz eins,DieSofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitragesdem Studierendenbeitrag und eineseinem allfälligen SonderbeitragesSonderbeitrag gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.DieSofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitragesdem Studierendenbeitrag und eineseinem allfälligen SonderbeitragesSonderbeitrag gemäß Paragraph 29, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

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