§ 16 ZNV Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
    1. 1.Ziffer einsalle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind,alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (Paragraphen 13 und 15) ersichtlich sind,
    2. 2.Ziffer 2den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
    3. 3.Ziffer 3das Suchgebiet abzugrenzen.
  2. (2)Absatz 2,Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
    1. 1.Ziffer einswenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) zu benachrichtigen;wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) zu benachrichtigen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
    1. 1.Ziffer einsalle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind,alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (Paragraphen 13 und 15) ersichtlich sind,
    2. 2.Ziffer 2den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
    3. 3.Ziffer 3das Suchgebiet abzugrenzen.
  2. (2)Absatz 2,Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH
    1. 1.Ziffer einswenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) zu benachrichtigen;wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) zu benachrichtigen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (Paragraph 5,) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.

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