Art. 80 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 80

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

  1. a)Litera aeinen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird;
  2. b)Litera bdie Benennung mindestens eines Vertragsstaats;
  3. c)Litera cAngaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
  4. d)Litera din einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 80

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

  1. a)Litera aeinen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird;
  2. b)Litera bdie Benennung mindestens eines Vertragsstaats;
  3. c)Litera cAngaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
  4. d)Litera din einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschreibung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

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