Art. 8 CSC

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1987 bis 31.12.9999

Artikel VIIIArtikel römisch acht

Inkrafttreten

  1. 1.Ziffer einsDieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. 2.Ziffer 2Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
  3. 3.Ziffer 3Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als
    1. a)Litera aVertragspartei des geänderten Übereinkommens; und
    2. b)Litera bals Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1987 bis 31.12.9999

Artikel VIIIArtikel römisch acht

Inkrafttreten

  1. 1.Ziffer einsDieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. 2.Ziffer 2Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
  3. 3.Ziffer 3Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als
    1. a)Litera aVertragspartei des geänderten Übereinkommens; und
    2. b)Litera bals Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.

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